Charles chez les Français

VON Dr. Wolf SiegertZUM Montag Letzte Bearbeitung: 31. März 2008 um 21h57min

 

Heute, vor 80 Jahren, ist Charles Lindbergh nach dreiunddreissig-einhalb Stunden Flugzeit von New York kommend in Paris gelandet.

Darauf aufmerksam gemacht hat das Meyers Lexikon in seinem "Artikel des Tages" in dessen Online-Ausgabe.

Da es keinen absoluten Link auf diese Seite gibt, wird hier nur insoweit daraus zitiert, als dass darin mitgeteilt wird, dass Charles Augustus Lindbergh, amerikanischer Flieger, * Detroit (Michigan) 4. 2. 1902, † auf Maui (Hawaii) 26. 8. 1974 [...] am 20./21. 5. 1927 als Erster im Alleinflug den Atlantischen Ozean auf der Strecke New York–Paris in 33,5 Stunden überquerte.

Initiierte Leser von "DaybyDay" wissen, mit welch durchaus auch persönlich motivierten Priotität Themen aus der Fliegerei immer wieder ihren Platz in diesem Journal finden - und wohl auch weiterhin finden werden.

Dennoch soll heute auf einen Umstand aufmerksam gemacht werden, der offensichtlich in der breiten Öffentlichkeit noch gar nicht so richtig angekommen ist: Dass selbst so grosse Verlagsgruppen wie das Bibliographische Institut & F. A. Brockhaus AG inzwischen aktiv nach Antworten auf die Herausforderungen einer Wikimedia und Co suchen und diese erproben. [1]

Während der Zugriff auf die eigentlich so hilfeichen Seiten eines DUDEN.de nur mit grossen Verzögerungen gelingen wollen [2] bietet MEYERS sich dem potenziellen Käufer und Nutzer in den folgenden Facetten an:
 als Taschenlexikon in 24 Bänden mit einer DVD-Rom
 als Künstlerausgabe Udo Lindenberg
 als Downloadshop-Angebot der BIFAB.de [3]
 als kostenfreies Onlinelexikon für unterwegs
 bis hin zu den tagesaktuellen Artikeln wie dem hier zitierten.

Darüber hinaus bietet Meyers: Meyers Lexikon online die Möglichkeit einer Nutzerregistrierung an. Allein, an dem Sonn-Tag, an dem dieser Text verfasst wurde, war auch der Zugang auf die Seite
http://lexikon.meyers.de/index.php?title=Spezial:Userlogin&type=signup
nicht möglich.

Der Zugang zu den Nutzungsbedingungen dagegen war frei zugänglich. Unter Punkt 2 heisst es:

Für die Nutzung der Webseiten, insbesondere für das Einstellen von Diskussionen und das Anlegen einer eigenen Benutzerseite, ist eine Anmeldung erforderlich. Der Kunde wird wahrheitsgemäße, aktuelle und vollständige Angaben zu seiner Person ("Registrierungsdaten") nach der Vorgabe des Anmeldeformulars machen, und diese Registrierungsdaten soweit nötig aktualisieren, um sie wahrheitsgemäß, aktuell und vollständig zu halten. Ist eine der Angaben, die der Kunde macht, unwahr, überholt oder unvollständig oder besteht für BIFAB Grund zu der Annahme, dass solche Informationen unwahr, überholt oder unvollständig sind, ist BIFAB berechtigt, das Nutzerkonto ("Account") des jeweiligen Kunden vorübergehend oder auf Dauer zu löschen und den Kunden von jeglicher Nutzung einzelner oder sämtlicher Angebote gegenwärtig und in Zukunft auszuschließen.

Nach der Registrierung erhält der Kunde ein Passwort für seinen Account. Er hat sicherzustellen, dass Passwort und Account Dritten nicht zugänglich gemacht werden und trägt für alle Handlungen, die unter Verwendung seines Passwortes oder Accounts vorgenommen werden, die alleinige und volle Verantwortung. Der Kunde ist ferner verpflichtet, BIFAB unverzüglich über jegliche missbräuchliche Nutzung seines Passwortes oder Accounts zu unterrichten. Der Kunde hat auch sicherzustellen, dass er nach jeder Nutzung sein Account verlässt ("ausloggen/abmelden"). BIFAB schließt für Verluste oder Schäden, die sich aus der Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen des Kunden ergeben, jegliche Haftung aus.

Besonders im Zusammenhang mit der eigenen, nicht gewerblich organisierten oder orientierten Publikation "DaybyDay" ist vor allem der Absatz 2 zum Thema "Urheberrechte" von Intersse. Danach ist es

[...] dem Kunden gestattet, einzelne Vervielfältigungen der unter den Webseiten abrufbaren Inhalte ausschließlich zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken herzustellen, insbesondere herunterzuladen und auszudrucken. Der Kunde ist nicht berechtigt, von ihm recherchierte und/oder heruntergeladene und/oder ausgedruckte Inhalte in irgendeiner Weise zu verändern, zu bearbeiten, umzugestalten, einzeln oder in Verbindung mit weiteren Inhalten öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke in den abgerufenen Inhalten zu entfernen. Eine Zuwiderhandlung gegen die gemäß vorstehender Regelung vereinbarten Nutzungsbeschränkungen kann unter anderem zur Schadensersatzpflichtigkeit des Kunden und Entzug der Nutzungsberechtigung für die Webseiten führen.

Frage: Bedeutet das nun, dass wir von der Möglichkeit Gebrauch machen können, das im Zusammenhang mit diesem Artikel eingestellte Bild "Charles Lindbergh vor seinem Flugzeug »Spirit of Saint Louis« mit dem ihm die Atlantiküberquerung gelang" "Quelle: U. S. Information Service, Bonn" in seinem "Original"-Format von 540 x 401 Pixel und der Datengrösse von 36669 Bytes mit in diesem Beitrag ohne Einschränkungen zu zitieren?

Es gelten die Regeln des Urheberrechts all rights reserved

Und mit dieser Frage ist der Herausgeber doch wieder bei einem seiner Lieblings-Themen-Bilder angelangt - und es wird nicht mehr lange dauern, dann wird sich der Verlag auch selbst dieser Online-Ansprache bedienen und nicht nur bei den Texten, sondern auch bei den Bildern nach "user generated content" fragen.


Nachtrag 1:

Das Team der Firma einsmedia! hat auf ihrer eigenen Internetseite ein Glossar zusammengestellt, in dem "Schwierige Fachbegriffe leicht erklärt" werden sollen. Wir zitieren aus diesem Glossar die Erläuterungen zu den Begriffen "Domain" und "Domainname":
"Adresse eines Internet-Angebots, z.B. "meyer-online". Die Domain "meyer-online" gehört Ihnen, wenn die Domain "www.meyer-online.de" auf Ihren Namen registriert wurde. Die Endung ".de" ist die sogenannte "Topleveldomain"."

Nachtrag 2:

Genau das hier am Schluss dieses Textes Prognostizierte geschieht nunmehr. Wir zitieren aus: Über Meyers Medien:

Erklären Sie die Welt mit Ihren Bildern –
und gewinnen Sie bei Meyers Medien online!

Haben Sie Bilder, die zu unseren Lexikonartikeln passen? Dann laden Sie jetzt Ihre Bilder bei Meyers Medien online hoch und sagen Sie uns, zu welchem Lexikoneintrag Ihr Bildbeitrag am besten passen könnte.

Nachtrag 3:

Die hier aufgeworfene Frage findet ein reges Echo. Dabei steht im Vorgrund der hier oben zitierte Satz aus den Nutzungsbedingungen:

"Der Kunde ist nicht berechtigt, von ihm recherchierte und/oder heruntergeladene und/oder ausgedruckte Inhalte in irgendeiner Weise zu verändern, zu bearbeiten, umzugestalten, einzeln oder in Verbindung mit weiteren Inhalten öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen."

Streng genommen ist es demnach so, dass die hier vorgenommene Wiedergabe tatsächlich unstatthaft ist, zumal das Bild auch nicht im Zusammenhang des ihn umbebenden Textes zitiert wird. Ja, so könnte man vordergründig zu Recht behaupten, eben überhaupt nicht zitiert wird, sondern einfach nur gezeigt.

Hätte man das gleiche Bild also lieber mit Bezug auf eine andere Webseite zitieren sollen, zum Beispiel mit Verweis auf die Classic Airplane Image Gallery und den Untertitel:

Es gelten die Regeln des Urheberrechts all rights reserved

"Charles Lindbergh’s feat thrilled the world, and made him a beloved, international celebrity. The Ryan, too, entered legend."

Auf dieser Seite wird überhaupt keine Quelle oder ein Urheber benannt.
Daher nehmen wir auch dieses Bild hier mit auf, so dass im Falle eines theoretisch möglichen Widerspruchs immer noch gezeigt werden kann, worum es geht.

Der Herausgeber geht allerdings davon aus, dass es nicht zu einer echten Beanstandung dieser Bildwiedergabe kommen wird, auch wenn dies in den oben zitierten Zeilen untersagt wird: Denn nach den vorliegenden Quellen gehören die Rechte an dem Foto nicht Meyers und auch nicht BIFAB, sondern einer Agentur der US-Regierung, deren ausdrückliche Aufgabe es ist, mit ihrem Material Öffentlichkeit herzustellen. Und diese hat sich ganz nach US-amerikanischen usus mit Sicherheit alle Rechte an diesem Bild eingekauft - einschliesslich dem Recht, den Urheber des Bildes n i c h t nennen zu müssen: Aus hiesiger Sicht einst ein Ding der Unmöglichkeit.

Allerdings hat es sich hier auch schon eingebürgert, dass immer häufiger von deutschen Verlagen und Agenturen eingekauftes Material ohne Nennung des Urhebers vertrieben und vervielfältigt wird.

Zum Abschluss und zur Entspannung des Themas die Bildunterschrift im Meyers selber, die da lautet

Bitte binden Sie dieses Bild wie folgt in Ihren Text ein:
Großbildansicht: [4]
Kleinbildansicht: [5]

Sowie: ein Verweis auf einen der vielen Blogs - hier von Henry E. Powderly - das sich dieses Themas ebenfalls angenommen hat - samt Foto und ohne Quellenhinweis...

Es gelten die Regeln des Urheberrechts all rights reserved

Anmerkungen

[1Und das unter ausdrücklicher Einbeziehung von Teilen des MediaWiki Sourcecodes gemäss der GNU Public License 2.0.

[2Zuletzt wieder erfahren am Sonntag, den 20. März 2007 und das, obwohl sogar eine Nutzerregistrierung angemeldet wurde.

[3Ebenfalls am Nachmittag des 20. Mai 2007 online nicht zu erreichen.

[4Bild:85035b.jpg

[5Bild:85035b.jpg|right|thumb|"Bildunterschrift"


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