BGH straft Banken ab

VON Dr. Wolf SiegertZUM Dienstag Letzte Bearbeitung: 5. Februar 2025 um 01h21minzum Post-Scriptum

 

Ausgehend von einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen - für den Schwerpunkt Bankdienstleistungen bundesweit zuständig - am Landgericht Tübingen vom August 2017 gegen die Volksbank Reutlingen (Az.:4 O225/17) - SCHLUSS MIT NEGATIVZINSEN, VERWAHRENTGELT UND STRAFZINSEN - kommt es an diesem Tag um Showdown.

Verhandlungstermin am 4. Februar 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal E 101 - XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 - (Wirksamkeit von Klauseln über Verwahrentgelte auf Sichteinlagen und auf Spareinlagen)

Nach der ARD-Frühmeldung Bundesgerichtshof Grundsatzurteil über Negativzinsen erwartet hier nun der Beitrag aus den ARD-tagesschau 20 Uhr Nachrichten:

In der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg vom 4. Februar 2025 heisst es schon in der Überschrift: BGH-Urteil: Commerzbank darf keine Entgelte für Guthaben auf Sparkonten verlangen. Bundesgerichtshof folgt der Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Revision der Verbraucherzentrale Hamburg im Verfahren gegen die Commerzbank AG in wesentlichen Punkten stattgegeben (Az. XI ZR 183/23). [...] Entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank AG erklärte das Gericht heute für unzulässig.

Aus dieser Mitteilung geht aber auch hervor, dass über den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch nicht entschieden, sondern dieser an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

Wie also wird die ’eigene’ Commerzbank reagieren?