Dieses ist ein ebenso interessanter wie ärgerlicher Fall.
Es geht um ein Normalpapier-ISDN-Faxgerät, in dem ein Tintendrucker intergriert ist.
Für diesen Drucker wurde in einem Tinten-Nachfüll-Geschäft eine Patrone zum Wiederauffüllen abgegeben.
Die am Folgetag wieder abgeholte Patrone wird einige Wochen später mit der installierten ausgetauscht.
Beim Austauschvorgang bricht beim Wiederbefestigen der Austauschpatrone die Plastikarretierung des Gerätes.
Die neue Patrone lässt sich nunmehr nicht mehr fixieren, ebenso die alte.
Bei der Prüfung der aus dem Geschäft abgeholten Patrone stellt sich heraus, dass es sich nicht um die abgegebene Patrone handelt, sondern um eine andere. Diese war [1] für das hier im Buero genutzte Gerät nicht geeignet.
Der Versuch, statt der Patone mit der Bezeichnung BX-3 eine vom Typ BC-02 einzusetzen hat den Schaden verursacht. Und dass die im Geschäft in Empfang genommene BC-02 nicht diejenige war, die zum Nachfüllen abgegeben worden ist, war nicht mitgeteilt worden und bis zum Zeitpunkt ihres missglückten Einbaus nicht weitger aufgefallen.
Was tun? Mit beiden Patronen und dem gesamten Gerät samt Originalverpackung zurück ins Geschäft. Der Sachverhalt wird erläutert und ist unstrittig. Aber eine Gewährleistung dafür, dass nicht die abgegebene Patrone sondern stattdessen eine andere ausgeliefert wurde wird abgelehnt.
Der Eigentümer des Ladens und der Autor dieser Zeilen vereinbaren, uns jetzt nicht gegenseitig anzuschreien. Aber das ist dann auch schon das Ende des gegenseitigen Einverständnisses.
Was ist jetzt zu tun: Einen Anwalt einschalten, oder die Elektronik-Versicherung?
Sobald neue Informationen vorliegen, wird darüber berichtet werden.