Verfassungs-Abstimmungs-Tag in Deutschland

VON Dr. Wolf SiegertZUM Donnerstag Letzte Bearbeitung: 24. Juli 2005 um 15 Uhr 21 Minuten

 

Heute - 85 Jahre nach der Abstimmung über die Einführung eines Reichslichtspielgesetzes - stimmte der Bundestag über den Gesetzentwurf
der Bundesregierung zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004
über eine Verfassung für Europa, kurz, den
EU-Verfassungsantrag ab.

Deutscher Bundestag Drucksache 15/4900
15. Wahlperiode 18. 02. 2005

A. Problem und Ziel
Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrags über eine
Verfassung für Europa geschaffen werden. Der Vertrag stärkt die
Handlungsfähigkeit der erweiterten Europäischen Union, den Grundrechtsschutz
durch die Rechtsverbindlichkeit der europäischen
Grundrechtscharta sowie die Rechte des Europäischen Parlaments
und schafft Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente im Rahmen
der Subsidiaritätskontrolle.

B. Lösung
Der Vertrag bedarf der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Gemäß
Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes
ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich.

C. Alternativen
Keine

Um 12.59 kommt die SMS-Nachricht auf dem Display des Mobiltelefons an: "Bundestag ratifiziert EU-Verfassung - nur 23 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen."
Das bedeutet: 568 von 601 Abgeordneten haben mit "Ja" gestimmt.

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SPIEGEL ONLINE sucht sich dennoch trotz dieser Ergebnisse - nach entsprechenden Warnmeldungen aus Karlsruhe - ein besonders miesepetriges DDP-Bild von Aussenminister Fischer mit der Unterschrift "Nicht alle Hoffnungen erfüllt" heraus und betitelt einen ausführlichen Text von Severin Weiland mit den Worten: "95 Prozent Zustimmung, Null Begeisterung".

Anders als in Frankreich sind am Interessantesten in diesem Falle nicht die "Neinsager" wie der Münchner Anwalt und CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler oder die beiden PDS Abgeordneten Gesine Lötzsch und Petra Pau - die beidseitig mit entsprechenden Erklärungen und Demonstrationen wie zu Zeiten der ausserparlamentarischen Opposition auf ihre Meinung aufmerksam zu machen versuchten, oder der inzwischen aus der CDU ausgeschlossene Martin Hohmann "Ohne Gott [in der Verfassung] geht Europa zum Teufel" - am vielleicht Interessantesten ist nachzuforschen, warum sich Manche dann letzten Endes doch für ein "Ja" entschlossen haben: selbst der Abgeordnete des linken Flügels der Grünen-Fraktion, Hans-Christian Ströbele.

Dieser wiederum wollt mit seiner "innerparlamentarischen Opposition" selbst noch während der Debatte von seinem Platz aus in einer Kurzreplik klar machen, dass er trotz seiner Entscheidung nicht mit so einem wie dem bayerischen Ministerpräsidenten und CSU Mitglied Edmund Stoiber "in einen Topf geworfen" werden wolle.

Eine lesenswerte ausführliche Begründung seiner Entscheidung "Ich lehne also den EU-Verfassungsvertrag nicht ab" ist nachzulesen auf seiner Hompage:
www.stroebele-online.de .

Erklärung zur Abstimmung über die EU-Verfassung

12.05.2005: [...] Erklärung des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele zur Abstimmung über- ein Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa 15/4900; 15/4939;- ein Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten Gesetz zur Ausweitung der Mitwirkung 15/4925;- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU.

Ich will keinen Zweifel aufkommen zu lassen und betone deshalb: Auch ich halte die Europäische Union für unverzichtbar. Auch ich befürworte den Europäischen Zusammenschluss und die Einführung einer EU-Verfassung.

Aber die Kritik, wie sie aus der Friedensbewegung in Deutschland und der französischen Linken an Teilen der EU-Verfassung geäußert wird, ist schwerwiegend und berechtigt. Zu den Kritikpunkten gehört, dass die EU-Verfassung die Staaten Europas zur militärischen Aufrüstung verpflichte, militärische Missionen ohne UN-Mandat zulasse und eine neoliberale Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung für Europa festschreibe.

Ich meine, eine EU-Verfassung sollte nicht verabschiedet werden, ohne dass die Mitwirkung des Bundestages bei der zukünftigen Rechtssetzung in Europa umfassend und vollständig durch ein Gesetz geregelt wird. So war es ursprünglich vorgesehen. Gesetzentwürfe von Opposition und Regierung lagen vor, wenn sie auch noch unzulänglich waren. Jetzt gibt es nur noch eine Beschlussempfehlung zum einen Teil eines solchen Begleitgesetzes, das der Bundestag bis Ende des Jahres verabschieden soll. Ich fürchte, nach der Verabschiedung der EU-Verfassung wird der Druck nachlassen, ein ausreichendes Gesetz zu machen. Die demokratische Legitimation der zukünftigen EU-Rechtssetzung, die nur die Parlamente der Mitgliedsstaaten schaffen können, solange und soweit die Befugnisse des Europäischen Parlaments noch nicht ausreichend sind, droht, auf der Strecke zu bleiben.

Ich bedauere, dass in Deutschland keine Volksabstimmung über die Verfassung und keine ausführliche Debatte in der Bevölkerung wie in Frankreich stattfindet.

Die EU-Verfassung hat es nicht verdient und ist mir zu wichtig, als dass ich akzeptieren kann, dass über die Kritikpunkte nicht ausführlich auch im Bundestag - im Plenum - geredet wird.

1. Ich halte es nicht für richtig, dass unter den Zielen der Verfassung eine Verpflichtung der Staaten genannt ist, "ihre militärischen Fähigkeiten zu verbessern" (Art. I - 41 Abs. 3). Der Satz kann als Pflicht zur Aufrüstung verstanden werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Verfassung gleich danach die Einrichtung einer "Europäischen Verteidigungsagentur" folgt, deren Aufgabe es auch sein soll, "zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen durchzuführen". Einen ebenso ausführlichen Abrüstungstext für Europa sucht man vergeblich in der EU-Verfassung.

2. Außerdem kann die EU militärische Missionen einschließlich Kampfeinsätzen in Drittländern "in Übereinstimmung mit Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen" durchführen. Es gibt aber in der Verfassung keine ausdrückliche Festlegung, dass solche Missionen nur mit einem Mandat der UN zulässig sind.

3. In die EU-Verfassung wurde eine "Charta der Grundrechte" aufgenommen. Diese enthält als Grundrecht die "unternehmerische Freiheit" und das Eigentumsrecht, aber ohne soziale Verpflichtung, und es fehlt auch die Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes. Der Eindruck der einseitigen Ausrichtung auf die Bedürfnisse der kapitalistischen Wirtschaft wird verstärkt durch die Festschreibung des "Grundsatzes einer offenen Markwirtschaft mit freiem Wettbewerb" und des "Vorranges der Preisstabilität". So weit, so schlecht.

Aber ich übersehe auch nicht: Die EU-Verfassung enthält keine Sozialstaatsklausel, fordert aber die Einhaltung sozialer Grundrechte weit mehr und konkreter als das Grundgesetz. Sie benennt als Ziel "soziale Markwirtschaft", die Förderung von "sozialer Gerechtigkeit" und "sozialem Schutz" und die Verbesserung der "Lebens- und Arbeitsbedingungen." Sie lässt die Einschränkung und den Entzug des Eigentums im öffentlichen Interesse zu und eine gesetzliche Regelung zu dessen Nutzung "für das Wohl der Allgemeinheit". Sie zählt zu den Aufgaben der gemeinsamen Sicherheitspolitik mit zivilen und militärischen Mitteln gleichwertig nebeneinander auch "Abrüstungsmaßnahmen", "humanitäre" und "Rettungseinsätze" und die "Konfliktverhütung und Erhaltung des Friedens".

Und was wäre die Folge, wenn die EU-Verfassung nicht die notwendige Zustimmung findet?

 Dann gelten die EU-Verträge von Maastricht bis Nizza fort. Sie sind nicht besser, sondern dramatisch schlechter als der EU-Verfassungsvertrag. Sie enthalten keine Grundrechtscharta und weit geringere Rechte für das Europäische Parlament. Militärische Aufrüstung und gemeinsame Militäreinsätze der EU-Staaten wären möglich, wie sie ja auch jetzt schon stattfinden und darüber hinaus sogar die Beteiligung einzelner EU-Staaten an Angriffskriegen ohne UN-Mandat.
 Dann ist das nicht das Ende der EU oder der Verfassungsgebung, aber die Chancen zur Vereinbarung einer besseren Verfassung sind nicht besser, sondern schlechter. Den Verbesserungen müssten jetzt nicht 15, sondern 25 Regierungen der EU zustimmen, und zwar einstimmig - auch der Streichung der "unternehmerischen Freiheit". Verschlechterungen etwa in den umstrittenen Bereichen des Datenschutzes oder der Nichtdiskriminierung wären nicht unwahrscheinlich.
 Dann gilt das Grundgesetz. Auch dieses garantiert mit der Berufsfreiheit die unternehmerische Freiheit. Das Grundgesetz erklärt die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts, aber benennt auch nicht das UN-Mandat als Voraussetzung eines Bundeswehrkampfeinsatzes.

Für meine Entscheidung ist ausschlaggebend: Ich habe eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages eingeholt. Danach bedarf ein EU-Beschluss über den Einsatz von Streitkräften nicht nur der Zustimmung aller nationaler Regierungen im Rat, sondern für dessen Umsetzung gilt in Deutschland auch der Parlamentsvorbehalt. Eine Regierung kann also einen solchen Beschluss verhindern - und der Deutsche Bundestag nach wie vor den Einsatz der Bundeswehr in einer Mission mit Kampfeinsatz.

Ich lehne also den EU-Verfassungsvertrag nicht ab.



Als Nachtrag dazu aus einem Leserbrief der Hinweis auf einen Artikel von Reinhard Jellen, der am 19. Mai diesen Jahres in "Telepolis" erschienen ist unter der Überschrift:

Der Geist der Gesetze

Ein kurzer Blick in die EU-Verfassung

Die mediale Berichterstattung über die EU-Verfassung ist ähnlich homogen wie das Abstimmungsverhalten der deutschen Parlamentarier (Abstimmung ohne Überraschungen (1)). Dabei wird stets nach dem selben Muster verfahren: Man erklärt die Bedenken weiter Teile der Bevölkerung gegen die Verfassung mit deren Unkenntnis des Verfassungstextes und deutet diese Bedenken für gänzlich unbegründet - bemerkenswerter Weise allerdings ohne zu erläutern, was tatsächlich in der Verfassung steht.

Da ist beispielsweise der Beitrag (2) von Elmar Brok, (seines Zeichens Sprecher der europäischen Christdemokraten im EU-Verfassungskonvent, Senior Vice President für Media Development bei der Bertelsmann AG und maßgeblich für die Urheberrechtsrichtlinie der EU (3) verantwortlich) für die Süddeutschen Zeitung vom Montag den 9. Mai 2005 oder auch der SPIEGEL, der unter dem Titel Die wichtigsten Elemente der Verfassung (4) das Kunststück vollbrachte, den Vertragstext unverbindlich und in Schlagworten.zu erläutern, ohne auch nur einen einzigen Artikel konkret zu nennen.

Interessanterweise geben aber sogar Befürworter des 482seitigen Verfassungstextes wie Werner Mussler zu, dass es sich hierbei um "ein voluminöses, kaum lesbares (...) Vertragswerk" handelt (FAZ vom 13. Mai 2005).

Grundrechte nach Belieben der Regierungen

Dabei genügt ein Blick in die Präambel der Charta der Grundrechte der Union (5), um den EU-Bürger misstrauisch zu stimmen. Schon hier wird klar dass die Ansprüche der Menschen auf soziale Grundsicherung (etwa auf freien Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung) und die Interessen der Wirtschaft auf freien Zugang zu den Märkten in der EU-Verfassung Rechtsnormen von unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Gewichtung sind: Die Rechte der Individuen besitzen nicht einen (für Grundrechtsnormen typischen) bindenden Charakter, sondern bleiben abstrakte Verfassungsziele. Die Interessen der Wirtschaft sind hingegen recht konkret und eindeutig in Rechtsansprüche gegossen:
 Die Union trägt zur Erhaltung dieser gemeinsamen Werte [Würde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, RJ] unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas (...) bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sicher.

Die ATTAC-Mitarbeiterin Elke Schenk schreibt (6) hierzu:
 Gleich zu Beginn schon wird sichtbar, was sich wie ein roter Faden durch die gesamte Charta nachweisen lässt, dass nämlich aus den Grundrechten unterschiedliche Aufgaben erwachsen: beitragen zu, bestrebt sein, sicherzustellen. Auf diese Unterschiede hinzuweisen ist keine Erbsenzählerei, sondern es handelt sich um Abstufungen in der Verbindlichkeit.

Im Vergleich zu den ökonomischen Rechten würden die sozialen Rechte für minder schutzwürdig geachtet, weil z.B. in Bezug auf Gesundheitsvorsorge das "Recht auf Zugang" (Art.II-35 (7)) lediglich "nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" - also im Klartext: nach Belieben der jeweiligen Regierung - geschützt. Die Rechte auf Zugang zu "Leistungen der sozialen Sicherheit" und "sozialen Diensten" werden sogar noch angreifbarer "nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" anerkannt und geachtet (Art.II-94 (8)), während das Recht auf "Geistiges Eigentum" keiner sozialen Verpflichtung mehr unterliegt (Art.II-77 Abs. 2 (9)).

Es drängt sich also nicht umsonst der Eindruck auf, dass die Regelungen der EU-Verfassung eine eindeutig neoliberale Ausrichtung besitzen, während das deutsche Grundgesetz wirtschaftspolitisch eher neutral beschaffen ist. Wo die Väter des Grundgesetzes bestrebt waren, einen Ausgleich zwischen den Individuen und Institutionen herzustellen, kommt es in der EU-Verfassung zu einer bedeutenden Verschiebung der Gewichte weg von der Sozialbindung hin zur grundsätzlichen Unantastbarkeit des Eigentums. Nach der Lektüre des Verfassungstextes drängt sich der Schluss auf, dass die EU-Verfassung das Grundgesetzes aushöhlt und der Politik die rechtlichen Mittel zum willkürlichen Umgang mit dem Sozialstaat in die Hände gibt. Damit begünstigt die EU-Verfassung eine Tendenz zur Spaltung der Gesellschaft in Menschen, die sich die Grundversorgung noch leisten und andere, die sie sich nicht mehr leisten können.

Zementierung mangelnder demokratischer Kontrolle

Außerdem macht die EU-Verfassung - entgegen ihres postulierten Anspruchs nach mehr demokratischer Kontrolle - die nicht gewählte EU-Bürokratie noch mächtiger als bisher. Die Verfassung spricht zwar in Art. I-46 (10) davon, dass der Rat dem Parlament rechenschaftspflichtig ist - Mittel zu einer Durchsetzung dieser Kontrolle gewährt sie dem gewählten Organ jedoch nicht. Damit wird die bisher als Provisorium verteidigte mangelnde parlamentarische Kontrolle per Verfassung zementiert.

Was bedeutet das konkret? Beispiel Softwarepatentrichtlinie: Hier würde die EU-Verfassung das undemokratische Hinwegsetzen von Rat und Kommission über die europäischen und nationalen Parlamentsentscheidungen (vgl. Softwarepatente: Vorgehen des EU-Rates löst große Empörung aus ) rechtlich legitimieren und unangreifbar machen. Hartmut Pilch, Vorsitzender des FFII (11) kommt deshalb zu dem Schluss: "Eine EU-Verfassung, deren Forderung nach parlamentarischer Kontrolle des EU-Rates wie schon bisher nur in abstrakter Form (Art I-46) erhoben wird, verdient weder die Zustimmung des Bundestages noch die der Völker, die in den nächsten Monaten nach ihrer Meinung gefragt werden."

Es empfiehlt sich also auch bei der EU-Verfassung - ebenso wie beim Kauf eines Gebrauchtwagens oder beim Abschluss einer Versicherung - auf das "Kleingedruckte" zu achten -, wobei allerdings ohnehin nur Franzosen, Niederländer und Briten, nicht aber die Deutschen direkt auf die Ratifizierung Einfluss nehmen können. Der Ratschlag des Bundeskanzlers während der Bundestagsdebatte "nicht allzu kleinlich auf diesen oder jenen Halbsatz zu sehen, der vielleicht nicht ganz den Erwartungen entspricht", stellt die deutsche Regierung hier in ein eher unseriöses Licht.

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LINKS:
(1) http://www.telepolis.de/r4/artikel/20/20084/1.html
(2) http://www.felix-o.de/aktuell/sz0509.pdf
(3) http://www.telepolis.de/r4/artikel/9/9934/1.html
(4) http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,355672,00.html
(5) http://europa.eu.int/constitution/de/ptoc14_de.htm
(6) http://www.sozialimpulse.de/pdf-Dateien/EU_global-fatal.pdf
(7) http://europa.eu.int/constitution/futurum/constitution/part2/title4/index_de.htm#Article34>
(8) http://europa.eu.int/constitution/de/ptoc18_de.htm#a108
(9) http://europa.eu.int/constitution/de/ptoc16_de.htm#a85
(10) http://europa.eu.int/constitution/de/ptoc10_de.htm
(11) http://swpat.ffii.org/index.de.html


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