Hört, hört: "Sachen mit digitalen Elementen"

VON Dr. Wolf SiegertZUM Freitag Letzte Bearbeitung: 27. Juni 2021 um 19 Uhr 07 Minutenzum Post-Scriptum

 

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-de-digitale-elemente-846944

Wir zitieren:

Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen

Verbraucherverträge über digitale Produkte

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. Juni 2021, einen von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes „zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ (19/27424, 19/28174, 19/28605Nr. 1.11) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der AfD angenommen. Zwei zu dem Entwurf vorgelegte Entschließungsanträge der Linken (19/30993) und Grünen (19/30994) wurden hingegen abgelehnt.

Ebenfalls angenommen mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen der Grünen bei Stimmenthaltung der Linksfraktion wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie „über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ (19/27653). Den Abstimmungen lagen eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (19/30951) und einen Bericht (19/31116) zugrunde.

Erster Gesetzentwurf der Regierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Warenkauf-Richtlinie umgesetzt werden. Diese zielt unter anderem auf die Einführung von Update-Pflichten für Verkäufer digitaler Geräte, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Dadurch solle die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache gewährleisten werden, schreibt die Bundesregierung.

Die Aktualisierungsverpflichtung bestehe für den Zeitraum, in dem der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten könne. Für die Dauer dieser berechtigten Erwartungen könnten etwa Aussagen in der Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis maßgeblich sein.

Sonderregeln bei Bereitstellung digitaler Elemente

Für Geräte, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart sei, sollen Sonderbestimmungen eingeführt werden. So müsse der Verkäufer etwa dafür sorgen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben. Bei Kaufverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, soll die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.

Ferner ist geplant, die Bestimmungen für Garantien zu ergänzen. So müsse eine Garantieerklärung dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder aber auch per E-Mail – zur Verfügung gestellt werden, so die Bunderegierung. Aus der Garantieerklärung müsse zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie daneben bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

Zweiter Gesetzentwurf der Regierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen umgesetzt und mitgliedstaatliches Vertragsrecht harmonisiert werden.

Digitale Produkte seien ein zunehmend wichtiger Wirtschaftsfaktor, vor allem für den grenzüberschreitenden Handel, schreibt die Bundesregierung. Das deutsche Vertragsrecht enthalte aber bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. (sas/25.06.2021)