In dem Artikel vom Montag dieser Woche "Bücher im Verbands-"Verlag"?" wurde auf eine neues Angebot für Journalisten (nur für Journalisten?) in Deutschland hingewiesen.
Heute nun wird auf einen der klassischen Verlage verwiesen, bei dem der Autor gerade erst einen eigenen neuen Beitrag für eine neue Publikation hochgeladen hat.
Bevor dieser Beitrag zur Online- als auch zur Print-Verwertung zur Verfügung gestellt wird, gilt es, diese nachfolgende als PDF zitierte Vereinbarung zu akzeptieren:
Einer der wichtigsten Punkte ist, dass auch in einem solchen Fall es Aufgabe des Autors - und nicht (länger) des Verlages - ist, sich im Falle eines Zitates von "urheberrechtlich geschützten Werken (insbesondere Abbildungen, Bewegtbilder, Tabellen und Textzitate) [...] die erforderlichen Genehmigungen in schriftlicher Form einzuholen".
Aber es gibt, im Gegensatz zu dem auf der Seite zuvor zitierten Angebot, eine klare Aussage darüber, dass das Vertragsverhältnis dem BRD-Recht unterliegt und ausschliesslich Berlin der Gerichtsstand ist.