Rundfunk für alle, überall & mit Allem

VON Dr. Wolf SiegertZUM Dienstag Letzte Bearbeitung: 15. Januar 2015 um 22 Uhr 59 Minuten

 

Was, bitte, ist jetzt kein Rundfunk mehr - und was bitte, ist dann noch Rundfunk?

Heute wird in der Tat einmal ausführlich zitiert: aus der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dessem "Urteil vom 19.5.2009 Az. 7 B 08.2922", wonach ein internetfähiger PC auch - sozusagen automatisch - rundfunkgebührenpflichtig und damit bei der GEZ anzumelden sei.

Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit Internetzugang
müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschieden und damit die vorangegangene
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen
PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin
teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig
sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte,
diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor
dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.

In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem
die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät
zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen
im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig
zu machen (z.B. über ein "GEZ-Portal"). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet
werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.

Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe werden in wenigen Wochen erwartet.

Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
zugelassen.


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