My-books-on-dead-line?

VON Dr. Wolf SiegertZUM Dienstag Letzte Bearbeitung: 15. Januar 2015 um 22 Uhr 55 Minuten

 

Am Donnerstag, den 23. April 2009 ging ein Schreiben des
kommissarischen Geschäftsführer des DJV-Berlin ein, in dem nochmals darauf hingewiesen und erläutert wird, ob und wann es sinnvoll sei, als Buchautor bis zum heutigen Tag Widerspruch gegen den Vergleich einzulegen, der zwischen „Google“ und den US-amerikanischen Verleger- und Autorenverbänden geschlossenen wurde. In dem Text heisst es:

[...]

"Seit 2004 hat Google ohne Genehmigung der Autoren Bücher aus Bibliotheken eingescannt. In den USA hat es deshalb eine sogenannte „class-action“ gegeben (eine Sammelklage, die es in Deutschland nicht gibt). Verklagt haben Google die Authors Guild (eine Urheberorganisation) und fünf amerikanische Verlage. Inzwischen wurde von den Klageparteien ein Vergleich vereinbart, der aber noch der Bestätigung des Gerichts bedarf. Eine Entscheidung des Gerichts wird am 11. Juni 2009 gefällt. Wenn das Gericht dem Vergleich zustimmt, unterliegen Buchautoren weltweit dem Vergleich bezüglich ihrer Urheberinteressen, zumindest soweit es um die Nutzung ihrer Rechte auf dem Gebiet der USA geht. Der Vergleich betrifft also auch die Urheber, die nicht geklagt haben. Ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter ist nach deutschem Recht unzulässig, umso wichtiger ist es, sich diese Rechtswirkung klar zu machen.

„Google“ hat nach dem Vergleich weltweit alle Autoren, die US-Copyright-Interessen haben könnten, per Anzeigen und im Internet aufgerufen, mitzuteilen, ob sie den Vergleich für sich akzeptieren oder nicht. Bis zum 05. Mai 2009 müssen Buchautoren von Büchern, die bis 05. Januar 2009 erschienen sind (auch, wenn die Bücher mittlerweile vergriffen sind), mitteilen, ob sie dem Vergleich widersprechen wollen, das heißt, ihn nicht für sich akzeptieren wollen. Legen Sie keinen Widerspruch ein, so hat der Vergleich für alle bisher erschienenen Bücher Gültigkeit und Sie können die Ihnen aus dem Vergleich ergebenden Ansprüche geltend machen. Diese vereinbarten Leistungen aus dem Vergleich sind unter anderem:

1. einmalig 60 US Dollar pro Buch, das ohne Genehmigung bis zum 05. Mai 2009 gescannt wurde,

2. 63 % der Einnahmen, die Google durch die digitalisierte Buchsuche erzielen wird,

3. Etablierung und Teilnahme an einer Buchrechtsregistrierungsstelle („Book Rights Registry“). Im Gegenzug erhält Google einfache (nicht ausschließliche!) digitale Nutzungsrechte, wie z.B. Bücher weiterhin zu digitalisieren, Abonnements für eine elektronische Bücherdatenbank zu verkaufen, Auszüge von Büchern in einem Vorschau-Format zu zeigen usw., sowie den Verzicht des Autors auf eventuelle Schadensersatzforderungen für Rechtsverletzungen bis zum 05. Mai 2009. Das einfache Nutzungsrecht bedeutet, dass der Autor selber weiter im gleichen Umfang über seine Rechte verfügen kann.

Bis zum 05. April 2011 können Sie Bücher aus diesem Digitalisierungsprogramm wieder entfernen lassen (sog. „removal“). Ein nach dem 05. April 2011 erklärtes „removal“ führt nur dazu, dass noch nicht digitalisierte Bücher nicht mehr digitalisiert werden dürfen.

Was ist zu tun?

Mitglieder, die bisher keine Bücher veröffentlicht haben, deren Werke also ausschließlich in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht wurden, sind nicht betroffen. Sie müssen nichts tun.

Buchautoren, die sich dem Google-Vergleich nicht anschließen wollen, müssen auf der Webseite www.googlebooksettlement.com ein Formular bis zum 05. Mai 2009 ausfüllen.

Möchten Sie den Vergleich akzeptieren, müssen Sie die Frist 05. Mai 2009 nicht beachten, allerdings bis zum 05. Januar 2010 per Anspruchsformular sämtliche Bücher von Ihnen, die vor oder am 05. Januar 2009 erschienen sind, melden. Nur dann können Sie auch die finanziellen Ansprüche aus dem Vergleich realisieren.

Nähere Angaben zu dem Vergleich und die entsprechenden Formulare finden Sie auf der deutschsprachigen Webseite http://www.googlebooksettlement.com/intl/de.

Selbstverständlich sind Sie in Ihrer Entscheidung frei. Sie sollten sich deshalb die Problematik auf der zitierten Webseite einmal anschauen.

Was empfiehlt die VG Wort (vgl. http://www.vgwort.de/aktuell.php )?

Angesichts der Tatsache, dass es für den Einzelnen außerordentlich schwer und finanziell unkalkulierbar sein wird, seine Urheberrechte gegen „Google“ in den USA durchzusetzen:

1. Nichts zu tun und damit den Vergleich akzeptieren und den Gerichtstermin im Juni abwarten.

2. Der VG Wort das Mandat erteilen, deutsche Autoren gesammelt zu vertreten. Die VG Wort beabsichtigt, das oben geschilderte „removal“ weitreichend zu erklären, also die eingescannten Bücher nachträglich einer weiteren Nutzung durch „Google“ wieder zu entziehen.

3. Bis zum 05. Januar 2010 eigene Ansprüche aus bisherigen gescannten Büchern anmelden, damit die VG Wort spätere Lizenzerträge an Sie ausschütten kann. "

[...]

PS.

Siehe dazu auch:

 Google faces antitrust investigation over $125m book deal
im Technology-Blog vom Guardian von Bobbie Johnson, San Francisco, posted Wednesday 29 April 2009 03.44 BST


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