Berliner Verhältnisse: nun auch im Bund

VON Dr. Wolf SiegertZUM Freitag Letzte Bearbeitung: 7. Juni 2005 um 10 Uhr 33 Minuten

 

Jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 [1]
genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz l können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden.

So weit der Absatz 1 des § 3 "Informationsrecht" im "Gesetz
zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin", kurz
"Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG" genannt.

Das hatte zur Folge, dass mit der Verabschiedung des IFG am 15.Oktober 1999 die Amtsbezeichung "Der Berliner Datenschutzbeauftragte" in "Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht" erweitert wurde. [2] Mit der erneute Änderung des Gesetzes am 30.07.2001 wurde auch der Name erneut geändert: in "Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit".

Am 2. Juni wurde
Dr. Alexander Dix vom berliner Abgeordnetenhaus per Wahl mit dieser Aufgabe betraut. Er war zuvor "Landesbeauftragter für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg".

Auf Bundesebene gab und gibt es den "Bundesbeauftragten für den Datenschutz". Er kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei den Behörden der Bundesverwaltung und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften. Sein Name: Peter Schaar.

Und eine Adresse, die man sich merken sollte:
Husarenstr. 30,
53117 BONN
Telefon: (01888) 77 99-0
Telefax: (01888) 77 99-550
E-Mail: poststelle@bfd.bund400.de
http://www.bfd.bund.de

Denn: mit der Entscheidung vom 3. Juni wird er zu Beginn des Jahre 2006 auch zum "Ombudsmann" für die Anliegen aller Bundesbürger werden, deren Wahrnehmung sich aus dem heute verabschiedeten Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) [3] ableiten lassen.

Der Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes soll es [4] vor allem sein, das Verwaltungshandeln des
Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten und damit auch die
effektive Wahrnehmung von demokratischen Beteiligungsrechten zu stärken. Dadurch soll ebenso
die Kontrolle und die Akzeptanz staatlichen Handelns verbessert werden.

Nachdem aus eigener aktueller Erfahrung vermerkt werden kann, dass die Berliner Verordnung durchaus in der Praxis ihren Niederschlag gefunden hat - und dieses zum Vorteil beider Seiten [5] - wird man bei der Bewältigung der Bundesaufgaben noch abwarten müssen: ein Gesetz, das vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) nach wie vor grundsätzlich abgeleht und aus Sicht des Innenministers mit Argwohn beäugt wird, wird sich in der Praxis als notwendig und förderlich erweisen müssen.

Dazu Peter Schaar in einer heute veröffentlichten
Presseerklärung : „Informationsfreiheit und Datenschutz stärken die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Sie sind deshalb keine Gegensätze, sondern zwei Seiten einer Medaille. Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Bürgerinnen und Bürger sich der neuen Möglichkeiten des Informationszugangs bewusst werden. Ich bin optimistisch, dass die Behörden die verbesserte Transparenz ihres Handelns als Chance zu einer bürgernäheren und bürgerfreundlicheren Verwaltung begreifen.“

Auf jeden Fall empfiehlt sich ein Blick auf die - hoffentlich alsbald aktualisierte - Webseite des Deutschen Bundestages zu diesem Thema.

Anmerkungen

[1§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen.Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen). Für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen.

(2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach dem Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGB1.1 S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung.

[2Die alte Amtsbezeichnung wird aber an einigen Stellen, etwa bei den Jahresberichten, aus Gründen der historischen Genauigkeit beibehalten.

[3Bundestags-Drucksache 15/4493

[4lt. der Ausgabe 13/05 des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 9. März 2005

[5Besonders positiv war dabei zu erleben, wie es der Verwaltung gelingt, ein "multi-tasking-working-environment" zwischen zwei Aktendeckeln in einer lang und gut eingeübten "Zeichen-Sprache" nachvollziehbar zu dokumentieren


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